Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert hat, wird gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes die Grundsteuer für das Jahr 2023 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt. Ein gesonderter Grundsteuerbescheid ergeht nur, wenn sich die Steuerschuld oder der Steuerpflichtige geändert haben. Ansonsten behält der bisherige Grundsteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit.

Zahlungsaufforderung
Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Die anderen Steuerpflichtigen werden um pünktliche Zahlung zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Fälligkeitsterminen gebeten.

Fälligkeiten
Quartalszahler: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November
Jahreszahler: 1. Juli
Pachtzahlungen entsprechend Ihres Pachtvertrages

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