Die Mitgliedsgemeinden haben auf Grund einer Zweckvereinbarung die eigenen Aufgaben nach dem Thüringer Schiedsstellengesetz auf die Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld übertragen.

Auf Grund des Thüringer Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz – ThürSchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 (GVBl. S. 61) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 2022 (GVBl. S. 199) sind eine Schiedsperson und eine stellvertretende Schiedsperson zur Besetzung der Schiedsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld, für eine 5 jährige Amtszeit, neu zu wählen.

Die Schiedsperson ist u.a. im Strafrecht bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses zunächst zuständig.
Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In Thüringen geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d.h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss.

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

Zur Schiedsperson kann nicht gewählt werden:

1. wer infolge gerichtlicher Entscheidungen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde,
2. eine Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3. eine Person, die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung die Schiedstätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben kann oder für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
4. eine Person, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

Als Schiedsperson soll nicht gewählt werden, wer

1. bei Beginn der Amtsperiode nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
2. bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr vollendet hat,
3. nicht im Bereich der Schiedsstelle wohnt.

Außer aus den oben genannten Gründen, soll auch nicht als Schiedsperson berufen werden, wer

1. gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeiten verstoßen hat oder
2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 dieses Gesetz gleichgestellte Person für das Amt nicht geeignet ist.

Zur Wahl kann auch eine Person vorgesehen werden, die in der Gemeinde schon als Schiedsperson tätig ist. Dies gilt auch für eine bereits aus dem Schiedsamt ausgeschiedene Person, falls sie noch in der Gemeinde wohnt.

Mitbürger, die Interesse an dieser wichtigen ehrenamtlichen Arbeit haben, können im Bürgerbüro oder auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld unter der Rubrik „Wahlen“, die erforderliche Erklärung zu § 3 des Thüringer Schiedsstellengesetzes erhalten.

Die Bewerbung (Anschreiben, Lebenslauf, o.g. Erklärung) ist bis

15. März 2023

an folgende Adresse zu senden:

Kennwort „Schiedsstelle“
Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld
Vorsitzender der VG
Alexanderstraße 7
99448 Kranichfeld

gez. Fred Menge
Vorsitzender der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld

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