Im Weimarer Land ist ab 11. Juli 2023 die Entnahme von Wasser (Schöpfen mit Handgefäßen bzw. Gießkannen) aus oberirdischen Gewässern (z. B. Ilm, Magdel, Vippach, Scherkonde, Pfiffelbach) im Rahmen des Gemeingebrauches mit sofortiger Wirkung untersagt. Ausgenommen ist das Tränken von Vieh. Des Weiteren wird den Inhabern wasserrechtlicher Erlaubnisse, die eine Entnahme von Wasser mittels Pumpvorrichtung aus einem oberirdischen Gewässer erster oder zweiter Ordnung im Kreis Weimarer Land zulassen, untersagt, von ihrer Erlaubnis Gebrauch zu machen. Grundlage für die Maßnahmen ist eine Allgemeinverfügung des Umweltamtes, die am 10. Juli 2023 auf der Internetseite des Kreises Weimarer Land amtlich bekanntgemacht wurde, am 11. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2023 außer Kraft, tritt. Als Begründung führt das Amt an, dass das vorhandene Niederschlagsdefizit durch die gefallenen Niederschläge des vergangenen Winterhalbjahres nicht ausgeglichen werden konnte. Nach einem kurzzeitigen Anstieg der Abflüsse im ersten Quartal des Jahres 2023 sind die Gewässerpegel wieder drastisch gefallen. „Das gegenwärtige Niedrigwasser ist auch auf Grund der vorhandenen flächendeckend trockenen bis außerordentlich trockenen Böden als drastisch einzustufen.“, so Nico Stetter von der Unteren Wasserbehörde.
Aufgrund der Niedrigwasserstände werden die Gewässer sowie die im und am Wasser lebenden Organismen und Pflanzen nachhaltig gestört. Die zusätzliche Entnahme von Wasser aus den oberirdischen Gewässern verstärkt diese Beeinträchtigung erheblich. Die Untersagung ist geboten, um bei der derzeit anhaltenden Trockenheit die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern vor größeren Schäden zu bewahren und eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung zu gewährleisten. „Die derzeitigen kritischen flächendeckenden Niedrigwasserstände machen ein Verbot der Entnahme erforderlich, da eine Beschränkung der Entnahme nicht ausreichend ist, um ein Austrocknen der Gewässer durch Wasserentnahmen zu verhindern. Die Schutzgüter Wasserhaushalt, Natur und Umwelt wiegen in diesem Fall höher als das Interesse der Wasserrechtsinhaber.“ begründet Nico Stetter die Entscheidung des Amtes. Wasserkraftanlagenbetreiber sowie Wassermühlenbetreiber sind von der Regelung nicht betroffen, da es sich hierbei um Ableitungen und keine Entnahmen handelt.
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