Ankündigung zur Grundsteuerreform – Umsetzung ab 01.01.2025
Die neue Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 erhoben. “Neu” ist die Grundsteuer deshalb, weil sie bundesweit geändert werden musste. Denn 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Grundlage der Bewertung von Grundstücken mit dem Einheitswert sowie die Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt.
Das Grundsteuer-Reformgesetz, welches 2019 verabschiedet wurde, beinhaltet neue gesetzliche Regelungen, die zum 01.01.2025 ihre Anwendung finden.
Wichtig für alle Grundeigentümer/-besitzer ist:
Alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die auf den bisherigen Bewertungsverfahren (Einheitsbewertung, Ersatzwirtschaftswert, Ersatzbemessungsgrundlagen) beruhen und vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, werden gem. § 266 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BewG kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben. Dies gilt ebenfalls für die erteilten SEPA-Lastschrift-Mandate zum fristgerechten Einzug der Grundsteuerschuld.
Dies bedeutet, dass bis zum Erlass eines neuen Grundsteuerbescheides keine Zahlungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bittet alle Steuerpflichtigen, ihre Daueraufträge bezüglich der Grundsteuerzahlungen zu stoppen und keine Überweisungen zu tätigen. Lastschriftverfahren werden seitens der Verwaltung nicht bedient, da die Grundlage hierfür entfallen ist. Unrechtmäßig geleistete Zahlungen werden verwahrt und im Rahmen der Hauptveranlagung auf den 01.01.25 mit den neuen Grundsteuerbescheiden verrechnet bzw. es erfolgt eine Rückerstattung.
Der Versand der Grundsteuerbescheide inklusive neuer SEPA-Lastschrift-Mandate erfolgt voraussichtlich Mitte Februar 2025.
Hinweis zur Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer wird gemäß § 28 Abs. 1 Grundsteuergesetz am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Abweichend hiervon kann gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz auf Antrag des Steuerpflichtigen die Grundsteuer auf den 01. Juli eines Jahres festgesetzt werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Allgemeine Hinweise zur Grundsteuer
nach Erhalt der neuen Grundsteuerbescheide ab 2025
Steuerpflicht bei Eigentumswechsel
Die Grundsteuer entsteht in voller Höhe mit dem Beginn des Kalenderjahres. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für das jeweilige Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück, die Eigentumswohnung usw. zu Beginn des Kalenderjahres gehört (Stichtag: 01.01.). Anderslautende private Absprachen, auch notariell beglaubigt, haben darauf keinen Einfluss.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem neuen Eigentümer zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, beispielsweise bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Das Datum der Grundbucheintragung ist für die Entscheidung über die Zurechnung des Grundbesitzes in den allermeisten Fällen nicht von Bedeutung. Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungsverpflichtung endet erst, wenn er einen Bescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann erst für darauffolgende Zeiträume zur Zahlung der Grundsteuer unmittelbar herangezogen werden.
Zahlungsweise
Folgende Möglichkeiten der Zahlungsweise bestehen: je ein Viertel des Jahresbetrages wird am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November entrichtet, oder – Jahresbeträge größer als 15 Euro können ungeteilt zum 1. Juli entrichtet werden. (Jahresbeträge bis 15 Euro sind am 15.08. fällig.) Die Zahlungsweise kann nur für zukünftige Jahre geändert werden. Der Antrag ist bis 30.9. des jeweiligen Vorjahres zu stellen.
Zahlungsverkehr
Sie sparen Zeit und vermeiden Säumniskosten, wenn Sie am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen. Formulare sowie Auskunft über geleistete Zahlungen, Erstattung von Guthaben und die Berechnung von Nebenkosten erhalten Sie auf der Website der Verwaltungsgemeinschaft Kranichfeld. Das SEPA-Formular ist auch im Internet unter https://vg-kranichfeld.de/verwaltung/formulare abrufbar.