Die Schiedsperson ist u. a. im Strafrecht bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung und Verletzung des Briefgeheimnisses zunächst zuständig. Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In Thüringen geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d. h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rubrik Ausschreibungen.

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